(1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen befähigten Beamten des höheren Dienstes, in der Regel des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach, zum Ausbildungsleiter während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Dieser weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.