# § 8 A-POhDMark (Brandenburg) — Vorzeitige Entlassung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt,

er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht oder

ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 8 A-POhDMark (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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