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§ 7 A-POhDMark (Brandenburg) — Ziel

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt werden. Das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und soziale Fragen soll dabei gefördert werden.