# § 6 A-POhDMark (Brandenburg) — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre, die anschließende Prüfung ist nach Möglichkeit in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten abzuschließen.

(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Ersatzdienstes in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie auf Vorschlag des Oberbergamtes, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen wird.

(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung durch Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie gemäß Absatz 2 oder § 10 Abs. 5 verlängert.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, insgesamt bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Oberbergamt.

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Zitiervorschlag: § 6 A-POhDMark (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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