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§ 5 A-POhDMark (Brandenburg) — Rechtsstellung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer nach § 4 ausgewählt wurde, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bergvermessungsreferendarin" oder zum "Bergvermessungsreferendar" ernannt.