§ 4 A-POhDMark (Brandenburg) — Einstellung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Oberbergamt schlägt nach einem Auswahlverfahren dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie den Bewerber zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor.