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§ 30 A-POhDMark (Brandenburg) — Wirkungen der Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung ist der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach und die Berechtigung, die Bezeichnung "Assessorin des Markscheidefachs" oder "Assessor des Markscheidefachs" zu führen, verbunden.

(2) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.