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# § 17 A-POhDMark (Brandenburg) — Ausbildung beim Oberbergamt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Ausbildung beim Oberbergamt soll der Referendar einen Einblick in die Tätigkeit der für den Markscheider wichtigen Dezernate erhalten. In den markscheiderischen und juristischen Dezernaten ist er vorrangig zu beschäftigen. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 25 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.

(2) Der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.

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Zitiervorschlag: § 17 A-POhDMark (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/17

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