§ 16 A-POhDMark (Brandenburg) — Ausbildung beim Bergamt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beim Bergamt soll der Referendar alle Dienstgeschäfte eines Bergamtes und ihre verwaltungsgemäße Erledigung kennenlernen, insbesondere solche, die mit markscheiderischen Aufgaben zusammenhängen. Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.