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# § 13 A-POhDMark (Brandenburg) — Ausbildung beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) und bei einem Kataster- und Vermessungsamt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung des Referendars beim Landesbetrieb (LGB) erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerefestpunktfeldes (insbesondere in Bergbaugebieten), auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung. Soweit Referendare anderer Fachrichtungen beim Landesbetrieb (LGB) ausgebildet werden, sollte die Ausbildung nach Möglichkeit gemeinsam erfolgen.

(2) Die Ausbildung bei einem Kataster- und Vermessungsamt bezweckt, die Kenntnisse des Referendars von der Entstehung, Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung zur Grundbuch- und Finanzverwaltung und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und ihn mit Vermessungen bekanntzumachen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen.

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Zitiervorschlag: § 13 A-POhDMark (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/13

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