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# § 11 A-POhDMark (Brandenburg) — Ausbildung bei Bergwerksunternehmen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen für eine spätere selbständige fachliche Tätigkeit zu festigen und praktische Fähigkeiten zu vertiefen.

(2) Der Referendar soll alle Arbeiten kennenlernen, die der Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen hat. Er ist hauptsächlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen der Markscheider zusammenzuarbeiten hat, zu beschäftigen. Im einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der zuständigen Leitung des Unternehmens rechtzeitig aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.

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Zitiervorschlag: § 11 A-POhDMark (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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