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§ 13a AÜG — Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.