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§ 37 6.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung

beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten

Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 36 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,

gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung

bleibt unberührt.

(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.

§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.