# § 36 6.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Bildung von Ortsteilen

Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer

Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss

ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die

jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird,

oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen

Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der

aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit

die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde

bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt,

kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs.

1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 33 geregelt

werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu

gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist

unverzüglich entsprechend zu ändern.

(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen

ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der

Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 33 die

Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.

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Zitiervorschlag: § 36 6.GemGebRefGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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