(1) Die Gemeinde Gastrose-Kerkwitz wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde
Schenkendöbern eingegliedert.
(2) Das Amt Schenkendöbern wird aufgelöst. Die
Gemeinde Schenkendöbern ist amtsfrei.
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(1) Die Gemeinde Gastrose-Kerkwitz wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde
Schenkendöbern eingegliedert.
(2) Das Amt Schenkendöbern wird aufgelöst. Die
Gemeinde Schenkendöbern ist amtsfrei.