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§ 7 5.GemGlG (Brandenburg) — Erhalt der Bürgerrechte

Fünftes Gemeindegliederungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit für Rechte und Pflichten das Innehaben einer Wohnung in einer Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, maßgebend ist, gilt ein Wohnsitz in der einen Gemeinde auch als Wohnsitz in der anderen Gemeinde.