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# § 5 5.GemGlG (Brandenburg) — Zusammensetzung der Gemeindevertretung der Stadt Drebkau

Fünftes Gemeindegliederungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche kann vereinbart werden, daß für die beiden folgenden Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau das Wahlgebiet abweichend von § 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in bis zu sechs Wahlkreise aufgeteilt werden kann und daß die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Drebkau abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann. Wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, ist das Gebiet des Ortsteils Kausche einem Wahlkreis zuzuordnen.

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Zitiervorschlag: § 5 5.GemGlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/5

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