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# § 4 5.GemGlG (Brandenburg) — Ortsbeirat und Ortsvorsteher

Fünftes Gemeindegliederungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Kausche werden mit dem Zeitpunkt der Eingliederung bis zum Ende der begonnenen Wahlperiode Ortsbeirat und Ortsvorsteher des Ortsteils Kausche.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Drebkau kann vorsehen, daß Ortsbeirat und Ortsvorsteher Aufwandsentschädigungen wie bisher als Gemeindevertreter und ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Kausche erhalten.

(3) Bis zur Feststellung nach § 3 Abs. 2 bleiben die gewählten Vertreter der Gemeinde Kausche Mitglieder im Amtsausschuß des Amtes Drebkau (Niederlausitz) sowie in Zweckverbänden, sonstigen Verbänden und Vereinigungen, in denen die Gemeinde Mitglied oder Beteiligte ist.

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Zitiervorschlag: § 4 5.GemGlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGlG/4

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