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# § 41 5.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Stellenbewirtschaftung

Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung

beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme

betroffene Amt dürfen

freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen,

für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben

wurde,

Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines

entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im

Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen

Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde

über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft

zugeordnet wird.

(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in

dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.

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Zitiervorschlag: § 41 5.GemGebRefGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/5.GemGebRefGBbg/41

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