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§ 38 5.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung

beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten

Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 37 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,

gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung

bleibt unberührt.

(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.

§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.