(1) Die Gemeinde Kreuzbruch wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Stadt Liebenwalde
eingegliedert.
(2) Das Amt Liebenwalde wird aufgelöst. Die Stadt
Liebenwalde ist amtsfrei.
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(1) Die Gemeinde Kreuzbruch wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Stadt Liebenwalde
eingegliedert.
(2) Das Amt Liebenwalde wird aufgelöst. Die Stadt
Liebenwalde ist amtsfrei.