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# § 21 4.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Rechtsnachfolge

Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an

der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist

Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen

ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden

Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde

auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine

amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden

aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 22

vorzunehmen.

(2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende

Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 21 4.GemGebRefGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGebRefGBbg/21

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