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§ 4 3.GemGlG (Brandenburg) — Abgaben

Drittes Gemeindegliederungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in Gebietsänderungsverträgen die Fortgeltung

unterschiedlicher Sätze für Abgaben vereinbart worden ist, gelten die

Sätze längstens für fünf Jahre ab Wirksamwerden der

Gebietsänderung nach § 6.