Soweit in Gebietsänderungsverträgen die Fortgeltung
unterschiedlicher Sätze für Abgaben vereinbart worden ist, gelten die
Sätze längstens für fünf Jahre ab Wirksamwerden der
Gebietsänderung nach § 6.
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Soweit in Gebietsänderungsverträgen die Fortgeltung
unterschiedlicher Sätze für Abgaben vereinbart worden ist, gelten die
Sätze längstens für fünf Jahre ab Wirksamwerden der
Gebietsänderung nach § 6.