nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 3.GemGlG (Brandenburg) — Bekanntmachung des Wahlleiters

Drittes Gemeindegliederungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlleiter gibt unverzüglich die Zahl der Vertreter, die Zahl und

Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu

benennenden Bewerber und die Zahl der Unterschriften für

Wahlvorschläge öffentlich bekannt.