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§ 6 3.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Wahlgebiet

Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung

erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003

entstandene Gebiet.