# § 2 26. ErhZV (Brandenburg) — Erhaltungsziele

26. Erhaltungszielverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Unteres Odertal“ ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus dem in Anlage 1 aufgeführten Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 9. November 2006. Die im Nationalpark zu schützenden Lebensraumtypen und Arten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind in Anlage 3 des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal benannt. Die Erhaltungsziele und die dafür erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden im Nationalparkplan nach § 7 Absatz 2 des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal festgelegt. Das im Gebiet anwendbare Nationalparkgesetz Unteres Odertal ist in Anlage 1 aufgeführt.

(2) Für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Koppelberg Altgalow“ ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus dem in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse. In der Anlage 1 werden für das Gebiet die ökologischen Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand des natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG beschrieben.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 26. ErhZV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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