§ 7 2.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Wahlbehörde

Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien

Stadt. Wahlbehörde für die neu gebildete Gemeinde Neuhausen/ Spree

ist der Hauptverwaltungsbeamte des Amtes Neuhausen/Spree. Dieser nimmt die

Funktion als Wahlbehörde bis zum Amtsantritt des neu gewählten

Hauptverwaltungsbeamten wahr.