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§ 2 2.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Rechtsnachfolge

Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der

Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist

Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden.