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§ 2 2.ErhZV (Brandenburg) — Erhaltungsziele

Zweite Erhaltungszielverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen unter besonderem Schutz. Erhaltungsziel für das jeweilige Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) der in Anlage 2 für das jeweilige Gebiet genannten Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Die dafür allgemein erforderlichen ökologischen Erfordernisse werden in der Anlage 3 dargestellt.

Einzelnorm