§ 3 2.BbgRBG (Brandenburg)

Zweites Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch § 1 aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder

entstanden sind.