Durch § 1 aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder
entstanden sind.
Durch § 1 aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder
entstanden sind.