Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage der nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften entstanden sind, bleiben unberührt. Das bisherige Recht bleibt insoweit weiterhin anzuwenden. Die bisherigen Verfahrensvorschriften gelten nur für vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig gewordene Verfahren.