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§ 2 2. SächsRBG (Sachsen) — Fortgeltung für bestehende Rechtsverhältnisse

Zweites Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage der nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften entstanden sind, bleiben unberührt. Das bisherige Recht bleibt insoweit weiterhin anzuwenden. Die bisherigen Verfahrensvorschriften gelten nur für vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig gewordene Verfahren.