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§ 3 2. EuroEG-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abweichende Regelungen

2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen lässt die Zuständigkeit für die Änderung von untergesetzlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften unberührt.

(2) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.