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§ 4 13. ErhZV (Brandenburg) — Inkrafttreten

Dreizehnte Erhaltungszielverordnung

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 25. September 2017

Der Minister für Ländliche Entwicklung,

Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.

Anlagen

1

Anlage 1 - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 581.9 KB

2

Anlage 2 - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 3.8 MB

3

Anlage 3 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG 638.7 KB

4

Anlage 4 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG 652.2 KB

5

Anlage 5 - Übersichtskarte, Topografische Karten 620.8 KB