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# § 3 1.GemGlG (Brandenburg) — Eingliederung von Gemeinden in kreisfreie Städte

Erstes Gemeindegliederungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und in kreisfreie Städte

eingegliedert:

Eiche (Kreis Potsdam) in die Landeshauptstadt Potsdam,

Göttin und Schmerzke (Kreis Brandenburg) in die Stadt Brandenburg,

Diehlo (Kreis Eisenhüttenstadt) in die Stadt Eisenhüttenstadt,

Kahren, Branitz, Dissenchen, Merzdorf, Döbbrick, Sielow und

Willmersdorf (Kreis Cottbus) in die Stadt Cottbus,

Kunow und Blumenhagen (Kreis Angermünde) in die Stadt Schwedt.

(2) Die kreisfreien Städte sind Rechtsnachfolger der in sie

eingegliederten Gemeinden. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht

statt. Das Ortsrecht einschließlich der Hauptsatzungen der kreisfreien

Städte gilt vom Wirksamwerden der Eingliederung an auch für die

eingegliederten Gemeinden. Bauleitpläne und grundstücksbezogene

ortsrechtliche Regelungen der eingegliederten Gemeinden gelten als Ortsrecht

der aufnehmenden Stadt fort.

(3) Die von den Gemeinden Kunow und Blumenhagen mit der Stadt Schwedt

geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden bestätigt. Absatz

2 Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schwedt, Blumenhagen und Kunow.

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Zitiervorschlag: § 3 1.GemGlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/1.GemGlG/3

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