# § 8 1.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Wahlleiter und Wahlkreis

Erstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden

spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003

berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der

bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl

noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,

so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung

vorzunehmen.

(2) Im Falle einer Gemeindeneubildung nimmt der Vorsitzende

der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.

5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.

(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung

des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der

§§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.

Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf

des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige

Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.

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Zitiervorschlag: § 8 1.GemGebRefGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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