Die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3, §§ 26, 27, 29
und 30 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend
die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming gelten
entsprechend, soweit diese die Eingliederung einer Gemeinde betreffen.