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§ 6 1-DM-GoldmünzG — Inverkehrbringen

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.