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§ 14 1-DM-GoldmünzG — Stiftungsorgane

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.