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# § 4 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungsunfähigkeit

Hochschulwirtschaftsführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Hochschulgesetz ist eingetreten, wenn die Hochschule nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines Monats zu erfüllen. Einer Hochschule droht Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Hochschulgesetz, wenn sie voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der Hochschule gefährden könnten, sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hat die Hochschule zeitgleich mit der Anzeige unter Darlegung der Gründe für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein geeignetes Konzept für die Abwendung der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit dem Ministerium vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 4 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/4

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