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# § 13 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen) — Dienstkraftfahrzeuge

Hochschulwirtschaftsführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschaffung, Haltung, Betrieb und Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge, die im Eigentum der Hochschule stehen, oder die Unterhaltung von Dienstkraftfahrzeugen auf Kosten der Hochschule hat nach den Grundätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Hochschule stellt interne Regeln beziehungsweise Dienstanweisungen auf, welche ein transparentes Verfahren bei der Beschaffung und Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge gewährleisten. Über die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind durch die Hochschule prüffähige Unterlagen vorzuhalten.

(2) Die Hochschulen haben die Möglichkeit einer Beteiligung an der zentralen Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen. Die Meldung der Beteiligten am Beschaffungsverfahren erfolgt an das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Näheres regelt die Ausführungsbestimmung zu dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 13 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/13

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