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§ 10 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen) — Sicherheitsstandards und interne Aufsicht

Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler regelt die Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des von der Hochschule selbst wahrgenommenen Aufgabenumfangs in einer Dienstanweisung. Sie ist dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 bestimmt mindestens

1. die Aufbau- und Ablauforganisation der Buchführung,

2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Buchhaltung,

3. die Verwaltung von Zahlungsmitteln,

4. die Sicherheit und Überwachung der Buchführung und

5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen.