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Eingangsformel ÜblG1DV 1

Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Auf Grund des § 13 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) verordnet die Bundesregierung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 und der §§ 8 bis 12 des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates: