# § 7 ÜblG 4 — Überleitung

Viertes Überleitungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Ausgaben vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem 31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen Einnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem 31. März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen Ausgabenträger zur Last.

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Zitiervorschlag: § 7 ÜblG 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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