§ 12 ÜblG 2

Zweites Überleitungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.