§ 10 ÜblG 2

Zweites Überleitungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.