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# § 8 ÜbPrV — Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“

Übersetzerprüfungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,

- 2. Rechercheaufwand einschätzen,

- 3. über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,

- 4. Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie

- 5. Auftragsabwicklung dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 8 ÜbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/8

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