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# § 5 ÜbPrV — Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“

Übersetzerprüfungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,

- 2. Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,

- 3. fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,

- 4. Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,

- 5. das angemessene Sprachregister einsetzen,

- 6. beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und

- 7. eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.

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Zitiervorschlag: § 5 ÜbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/5

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