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# § 15 ÜbPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Übersetzerprüfungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

- 1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

- 2. im Übersetzungsprojekt

  - a) in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

  - b) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

- 3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

- 1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

- 2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

- 3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

- 4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 15 ÜbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/15

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