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§ 14 ÜbPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Übersetzerprüfungsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
im Übersetzungsprojekt
a)
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
b)
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und
3.
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.