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# § 6 ÜSchuldStatG — Hilfsmerkmale

Überschuldungsstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hilfsmerkmale der Erhebung sind

- 1. Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,

- 2. Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,

- 3. Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,

- 4. Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.

Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.

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Zitiervorschlag: § 6 ÜSchuldStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CSchuldStatG/6

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